Sondervorschrift fr die Verpackung PP42:
.1 In einer Innenverpackung drfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
.2 in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwnden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss;
.3 die Auenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein.